der IoT Internet of Things GmbH, im Folgenden kurz IoT genannt.

Geltung

Vertragsgrundlagen. IoT schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von IoT erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen IoT und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen IoT und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IoT werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht. Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von IoT nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von IoT in das Angebot integriert oder von IoT zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.

Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von IoT nur dann wirksam, wenn diese von IoT mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht IoT der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.

Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch IoT bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IoT gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von IoT und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von IoT vor.

Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

Vertragsabschluss

Angebot durch IoT. Angebote von IoT an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von IoT, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei IoT gebunden.

Annahme durch IoT. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch IoT zustande.

Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass IoT z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass IoT den Auftrag annimmt.

Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz von IoT.

Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von IoT.

Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

Agiles Projektmanagement. Im Fall der Auftragsausführung in agiler Form werden, sofern nicht bereits im Angebot enthalten, die Methode der agilen Zusammenarbeit sowie jedenfalls die zu erbringenden Detailleistungen im Rahmen der Projektdurchführung einvernehmlich festgelegt.

Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet IoT eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat IoT bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist IoT berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

Fremdleistungen. IoT ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

Vereinbarte Fremdleistungen. Wenn die Leistungen von IoT vereinbarungsgemäß auf konkret festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann stellen diese Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte Fremdleistung dar.

In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von IoT ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen.

Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist IoT berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

Verfall. Der Auftraggeber hat alle bei IoT beauftragten oder IoT zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist IoT berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

Termine und Fristen. Von IoT angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Vertragslaufzeit. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündbar.

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für IoT unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei IoT oder den Auftragnehmern von IoT – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat IoT den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat IoT unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiter verarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch IoT erforderlich sind.

Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.

Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch IoT bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.

Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den IoT dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern IoT aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist IoT unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.

Wird IoT von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber IoT zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

Umfang der Prüfpflichten von IoT. IoT hat die Leistungen so auszuführen, dass die von IoT erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).

IoT trifft jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch IoT erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen.

Umfang der Prüfpflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die rechtlichen Prüfungen, dass die Leistungen von IoT rechtlich alle Anforderungen des Auftraggebers erfüllen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.

Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen IoT bzw. den Lizenzgebern von IoT zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit IoT vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.

Für den Fall, dass der Lizenz Umfang nicht vereinbart wurde umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.

Bei Serverlizenzen erhält der Auftraggeber das Recht die von IoT erstellten und im Leistungsumfang definierten Leistungen gemäß dem oben genannten Umfang (nicht exklusiv, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte [bzw. verbundene Unternehmen], Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen, auf ein Minimum eingeschränktes Recht zur Bearbeitung) auf einem Server für eine definierten Anzahl an Nutzern zu nutzen.

Bei einer Concurrent-User-Lizenz erhält der Auftraggeber das Recht die von IoT erstellten und im Leistungsumfang definierten Leistungen gemäß dem oben genannten Umfang (nicht exklusiv, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte [bzw. verbundene Unternehmen], Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen, auf ein Minimum eingeschränktes Recht zur Bearbeitung) für eine definierte Anzahl an Nutzern zu nutzen. Dieser Nutzer ist namentlich nicht festzulegen.

Bei einer Named-User-Lizenz erhält der Auftraggeber das Recht die von IoT erstellten und im Leistungsumfang definierten Leistungen gemäß dem oben genannten Umfang (nicht exklusiv, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte [bzw. verbundene Unternehmen], Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen, auf ein Minimum eingeschränktes Recht zur Bearbeitung) für eine definierte Anzahl an namentlich genannten und in der Software registrierten Nutzer zu nutzen.

Bei einer On-Device-Lizenz erhält der Auftraggeber das Recht die von IoT erstellten und im Leistungsumfang definierten Leistungen gemäß dem oben genannten Umfang (nicht exklusiv, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte [bzw. verbundene Unternehmen], Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen, auf ein Minimum eingeschränktes Recht zur Bearbeitung) für ein IoT bekanntzugebendes Gerät des Auftraggebers zu nutzen.

Bei individuell für den Auftraggeber erstellten Programmierungen, welche keinen Zusammenhang zur IoT Software aufweisen, erhält der Auftraggeber das nicht exklusive Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes unbeschränkt zu nutzen.

Bei individuell für den Auftraggeber erstellten Zusatzfunktionen und Zusatzmodulen, welche einen Zusammenhang zur IoT Software aufweisen, erhält der Auftraggeber ein nicht exklusives Recht zur Nutzung der Leistung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit.

Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von IoT oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von IoT sind, einzuhalten.

Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat IoT auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.

Kontrollrecht. IoT ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen durch persönliche Kontrollen sowie technische Maßnahmen zu kontrollieren.

Eine persönliche Kontrolle durch IoT ist ohne Vorankündigung zulässig. Der Auftraggeber hat IoT dazu nach Wahl des Auftraggebers entweder Zugriff auf die in Frage kommenden Systeme zu geben oder IoT entsprechend dessen Vorgaben die Einhaltung der Lizenzbedingungen zu demonstrieren.

Eine Kontrolle durch technische Maßnahmen ist laufend zulässig. Dabei ist IoT berechtigt, die zur Kontrolle der Einhaltung der Lizenz notwendigen Daten, wie z. B. Gerätedaten, Usernamen, Logindaten an ein Überwachungssystem von IoT zu übermitteln.

IoT ist in jedem Fall zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. IoT ist nicht berechtigt, die Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und verpflichtet, die Daten unmittelbar nach der Lizenzkontrolle, spätestens jedoch nach einer Woche, zu löschen.

Referenz. IoT ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, auf allen von IoT für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf IoT und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von IoT Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

Geheimhaltung & Abwerbeverbot

Treuepflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.

Geschäftsgeheimnisse. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die

  1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
  2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
  3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

Als Geschäftsgeheimnis gelten insbesondere die von IoT verfolgten Geschäftsideen und Geschäftsstrategien und deren Umsetzung, die Details der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge und deren Vertragsgegenstände, bei Software insbesondere deren Architektur, Sourcecode, Entwickler- und Administrationsdokumentation sowie alle anderen Daten, aus denen sich die Funktion der Software oder relevanter Teile der Software ergibt, und sicherheitsrelevante Daten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und zu verhindern, dass diese Geschäftsgeheimnisse unbefugt erworben, genutzt oder offengelegt werden.

Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur soweit zulässig, wie dies vereinbart ist.

Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 zu bezahlen.

Abwerbeverbot. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Lieferanten von IoT abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. des Bruttojahresumsatzes des abgeworbenen Lieferanten zu bezahlen.

Entgelt

Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von IoT in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Kostenvoranschläge. Im Fall der Erteilung eines Kostenvoranschlages ist dieser unverbindlich. Ein Kostenvoranschlag liegt vor, wenn die Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes als Kostenvoranschlag bezeichnet wird.

Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat IoT den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

Abrechnung nach Pauschale. Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.

Abrechnung nach Aufwand. Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.

Stundenpool. Soweit ein Stundenpool für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wird, dient dies der Sicherung einer Mindestverfügbarkeit von IoT für den Auftraggeber im jeweiligen Zeitraum.

Im Fall von nicht verbrauchten Stunden sind diese Stunden daher nicht auf Folgezeiträume übertragbar, sondern verfallen, ohne dass dies einen Anspruch auf Preisminderung auslösen würde.

Im Fall des Nichtausreichens des Stundenkontingents hat IoT dies dem Auftraggeber frühestmöglich mitzuteilen. Eine Überschreitung des Stundenkontingents ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig, außer die Überschreitung ist zur Vornahme unaufschiebbarer Maßnahmen zur Abwehr von Schäden vom Auftraggeber notwendig und die rechtszeitige Einholung der Zustimmung des Auftraggebers ist nicht möglich.

Zusatzleistungen. Alle Leistungen von IoT, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

Abrechnungsmodus. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung 50% des vereinbarten Entgelts zu leisten. Bei Erreichen vereinbarter Zwischenziele sowie bei Fertigstellung des Gesamtprojektes hat der Auftraggeber Teilzahlungen in jeweils gleicher Höhe zu leisten. Die Zwischenziele werden einvernehmlich zwischen IoT und dem Auftraggeber definiert.

Teilleistungen. Darüber hinaus ist IoT berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung sowie bei agilem Projektmanagement die im Rahmen der einzelnen Sprints erbrachten Leistungen.

Kostenvorschuss. Zudem ist IoT berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.

Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist IoT berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes vorzunehmen.

Auch sonst ist IoT berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten Leistungen der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von IoT beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von IoT nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen.

Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von IoT ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt IoT trotzdem das vereinbarte Honorar. IoT muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn IoT aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

Zahlung

Fälligkeit Die Rechnungen von IoT sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig.

Zahlbarkeit. Die Rechnungen von IoT sind binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Zahlbarkeit bei Online-Geschäften. Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von IoT mit der Auftragserteilung zu bezahlen.

Überweisung. Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.

Lastschrift. Zusätzlich ist eine Bezahlung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren möglich.  Im Fall der Unterfertigung eines SEPA-Lastschriftmandats ist IoT berechtigt, den Rechnungsbetrag 7 Tage nach Versand der Rechnung vom Konto des Auftraggebers einzuziehen.

Sonstige Zahlungsarten. Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von IoT angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.

Vereinbarte Fremdleistungen. IoT ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.

Sofern IoT den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.

Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von IoT an den von IoT gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist IoT berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch IoT zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch IoT bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer IoT erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an IoT ab. IoT ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von IoT aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von IoT schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

Ratenzahlung. Soweit IoT und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist IoT berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abrechnen und fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.

Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist IoT berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist IoT auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen.

Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann IoT selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

Haftung

Klassischer Werkvertrag. Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet IoT für die Zielerreichung.

Agiles Projektmanagement. Im Fall von agilem Projektmanagement haftet IoT nur dann für die Zielerreichung, wenn das Ziel vor Vertragsabschluss entsprechend klar definiert wurde. Ansonsten haftet IoT nur für die auftragsgemäße Ausführung der in den jeweiligen Projektabschnitten gemeinsam mit dem Auftraggeber ausdefinierten Detailleistungen.

Zukauf von Ressourcen. Im Fall des bloßen Zukaufs von Ressourcen wie Arbeitszeit ist der Auftraggeber für die Zielerreichung selbst verantwortlich. IoT haftet nur für die auftragsgemäße Ausführung der konkret beauftragten Detailleistungen.

Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von IoT eingreift oder undokumentierte oder für IoT nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von IoT, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

Gefahrenübergang. Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald IoT die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten IoT mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.

Rügeverpflichtung. Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch IoT, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.

Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch IoT erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.

Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.

Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.

Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat IoT alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.

Garantie. Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).
Im Fall einer Garantiezusage durch IoT beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet IoT für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.

Gewährleistung. Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt.

Abweichungen von technischen ÖNORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.

Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von IoT zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

Aktualisierungspflicht. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG wird ausgeschlossen.

Irrtum, Verkürzung über die Hälfte. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von IoT beruhen.
Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind diese keine Erfüllungsgehilfen von IoT, nicht bei der Verfolgung der Interessen von IoT tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von IoT einbezogen.

Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit jegliche verschuldensabhängige Haftung von IoT zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von IoT ausgeschlossen.

Werden die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von IoT ausgeschlossen.

Haftung bei kostenlosen Leistungen. Soweit IoT Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen.

Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von IoT ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

Nachfrist. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser IoT schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

Vertragsrücktritt. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

Schlussbestimmungen

Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und IoT ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

UN-Kaufrecht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Vertrags-ÖNORM. Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.

Streitschlichtung. Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts Salzburg („Salzburger Regeln“) von einem nach diesen Regeln eingesetzten Schiedsgericht endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist die Stadt Salzburg. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Schiedsrichter zusammen. Es ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.